Nebenjobs für Eltern (Mütter oder Väter)
Erwerbstätigkeit während Elterngeldbezug
Grundsätzlich darf man Elterngeld beziehen und gleichzeitig arbeiten. Dabei darf die zulässige Höchstgrenze von maximal 30 Wochenstunden im Durchschnitt des jeweilig für Elterngeld beantragten Lebensmonats des Kindes nicht überschritten werden.
Wer hat Abspruch auf Elterngeld?
Anspruch auf Elterngeld (Basiselterngeld und ElterngeldPlus) haben Mütter und Väter, die
» ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
» nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
» mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
» einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Weitere Informationen über BMFSFJ
Wie hoch ist das Elterngeld?
Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlichen laufenden Erwerbseinkommen. Es beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.
Bei einem Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro entspricht die Höhe des Elterngeldes 67 Prozent des vorherigen Einkommens. Bei Geringverdienern, die weniger als 1.000 Euro pro Monat verdienen, steigert sich das Elterngeld auf bis zu 100 Prozent des Vorverdienstes. Wer mehr als 1.200 Euro verdient hat, für den sinkt der prozentuale Anteil.
Beim Elterngeld gibt es keinen Freibetrag. Alle Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit werden während des Elterngeldbezugs anteilig auf das Elterngeld angerechnet werden.
Der Gewinn, der bei Selbstständigen während des Bezugszeitraums anfällt, wird durch die Anzahl der Bezugsmonate geteilt. Auf diese Weise erhält man den durchschnittlichen Gewinn pro Monat.
Zusatzeinkommen bei Elterngeld Plus
Um festzustellen ob das zusätzliche Einkommen (aus Teilzeit, Nebenjob) sich mit dem Elterngeld verrechnet sind individuelle Berechnungen auszustellen. Hier zwei Beispiele:
1. Beispiel (ohne Abzüge)
› Zu berücksichtigendes Nettoeinkommen vor der Geburt: 2.000 Euro monatlich
› Zu berücksichtigendes Nettoeinkommen nach der Geburt: 900 Euro monatlich
› Wegfallendes Erwerbseinkommen: 1.100 Euro
› Basiselterngeldanspruch ohne Erwerbstätigkeit: 1.300 Euro (65 % von 2.000 Euro)
› Hälfte des Basiselterngeldanspruchs: 650 Euro (1.300 Euro : 2)
› Basiselterngeldanspruch bei Teilzeit: 715 Euro (65 % von 1.100 Euro)
› ElterngeldPlus-Anspruch: 650 Euro (1.300 Euro: 2 = 650 Euro)
Zusatzeinkommen OHNE Abzug Elterngeld Plus
2. Beispiel (mit Abzüge)
› Zu berücksichtigendes Nettoeinkommen vor der Geburt: 2.000 Euro monatlich
› Zu berücksichtigendes Nettoeinkommen nach der Geburt: 500 Euro monatlich
› Wegfallendes Erwerbseinkommen: 500 Euro
› Basiselterngeldanspruch ohne Erwerbstätigkeit: 300 Euro (65 % von 2.000 Euro)
› Hälfte des Basiselterngeldanspruchs: 650 Euro (1.300 Euro : 2)
› Basiselterngeld bei Teilzeit: 325 Euro (65 % von 500 Euro)
› ElterngeldPlus-Rate: 325 Euro (65 % von 500 Euro)
› Zusatzeinkommen MIT Abzug Elterngeld Plus
Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen zählen alle Einkünfte aus Haupt- und Nebenbeschäftigungen und auch vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Einkünfte, wie z.B. aus einem „Minijob“.
Bezugszeitraum des Elterngeldes
Beide Elternteile haben zusammen einen Anspruch auf 12 Monatsbeträge Elterngeld. Zusätzlich haben sie Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge (Partnermonate), wenn mindestens ein Elternteil für mindestens 2 Lebensmonate des Kindes auf einen Teil seines bisherigen Erwerbseinkommens verzichtet.
Der Bezugszeitraum des Elterngelds auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden (Elterngeld Plus). Das Leistungsvolumen bleibt jedoch gleich (wie bei einem 12 Monate dauernden Bezug). Eine Betreuungsperson kann somit bis zu 24 Monate Elterngeld erhalten.
Elterngeld Plus gilt für Eltern, deren Kinder ab dem 1 Juli 2015 geboren werden. Die Formel ist ganz einfach: ein Monat Elterngeld = zwei Monate Elterngeld Plus. Dabei muss beachtet werden das Elterngeld und Elterngeld-Plus Monate kombiniert werden können.
Krankenversicherung bei Zusatzeinkommen
Wer in der gesetzlichen KV pflichtversichert war, bleibt auch während des Bezugs von Elterngeld beitragsfrei versichert. Allerdings nur solange lange, bis keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen entstehen. Damit man nicht aus der Familienversicherung fällt, darf man in einem Minijob also nicht mehr als 450 Euro verdienen, als Freiberufler nicht mehr als 355 Euro monatlich.
Mehr Informationen gibt es auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
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