♥ Elterngeld und arbeiten – was ist zu beachten
Wenn ein Elternteil zuhause bleibt, um sich der Kinderbetreuung zu widmen, fällt sein Einkommen aus dem Familienbudget heraus. Das Elterngeld, das für maximal 14 Monate bezogen werden kann, gleicht einen Teil des fehlenden Einkommens aus. Wenn dies jedoch nicht ausreicht, um den gewohnten Lebensstandard zu halten, muss man sich nach einem Zusatzverdienst umsehen.
Doch hierbei gibt es einige Aspekte zu berücksichtigen, um das Maximale aus der Situation herauszuholen.
Besonders wichtig ist es, die Elterngeldstelle sofort von der Erwerbstätigkeit in Kenntnis zu setzten. Beim wissentlichen Verschweigen, das von den Behörden relativ schnell angenommen wird, drohen Rückforderungen der bereits bezogenen Beträge oder Bußgelder.
Grundlegende Informationen zum Elterngeld
Diese staatliche Leistung wird maximal in der Höhe von 65% des bisherigen Gehalts ausgezahlt. Dabei wird jedoch eine Grenze bei 2.770 € pro Monat gesetzt, wodurch höhere Einkünfte außer Betracht bleiben. Damit ergibt sich ein Maximalbetrag von 1.800 €, wobei der Mindestbetrag bei 300 € im Monat liegt.
Die Voraussetzungen für einen Zusatzverdienst in der Elternzeit
Grundsätzlich ist es möglich, gleichzeitig die Transferleistung zu beziehen und daneben einer bezahlten Beschäftigung nachzugehen. Als bezahlte Beschäftigung werden auch jene Einkünfte angesehen, die passiv von dem, sich vollständig in Elternzeit befindlichen Elternteil, erzielt werden. Dazu gehören beispielsweise Einkünfte aus Miete oder Pacht. Von der Einbeziehung als Zuverdienst sind jedoch alle steuerfreien Einkünfte, wie Einmalzahlungen des Arbeitgebers oder Kapitalerträge, ausgenommen.
Bei der Zusatzbeschäftigung darf die Höchstgrenze von 30 Stunden in der Woche nicht überschritten werden. Diese Wochenarbeitszeit gilt für alle Beschäftigungen, die von dem jeweiligen Elternteil während des Bezugszeitraumes ausgeübt werden. Aber auch all jene, die sich im zweiten oder dritten Jahr der Elternzeit befinden und keinen staatlichen Einkommensersatz mehr beziehen, müssen sich an diese zeitliche Beschränkung halten.
Selbstständige, bei denen der Nachweis über die geleisteten Arbeitsstunden kaum zu erbringen ist, müssen ihren Gewinn offenlegen – Sobald mehr als 75% des Gehalts vor der Geburt erzielt werden, ist der Elternteil nicht mehr in Elternzeit.
Das Zusatzeinkommen, das während der Elternzeit erzielt wird, orientiert sich an einem besonderen Bezugszeitraum, nämlich den Lebensmonaten des Kindes. Damit wird jene Summe der Zuverdienste herangezogen, die im jeweiligen Lebensmonat erwirtschaftet worden ist. Diese kann natürlich von jenen pro Kalendermonat abweichen.
Die Konsequenzen des Zuverdienstes auf die staatliche Unterstützung
Falls man bei der zusätzlich ausgeübten Erwerbstätigkeit die festgesetzte Grenze von 30 Wochenstunden überschreitet, erlischt in diesem Monat der Anspruch auf das Geld.
Wenn das Zusatzeinkommen aus einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Arbeit erzielt wird, wird die Transferleistung nur noch teilweise ausgezahlt. Es existieren keine Freibeträge, die man ohne Kürzung sorgenfrei dazuverdienen darf. Bei selbstständig Erwerbstätigen muss der Gewinn, der während des Bezugszeitraumes angefallen ist, durch die Anzahl der Bezugsmonate, d.h. Lebensmonate des Kindes, geteilt werden, um das durchschnittliche Zusatzeinkommen berechnen zu können.
Dabei kann es sich in manchen Fällen durchaus lohnen, die staaatliche Unterstützung für einen oder zwei Monate ruhen zu lassen, um den in diesem Zeitraum erzielten Gewinn aus der Berechnung herauszunehmen. Dies ist dann der Fall, wenn in dieser Zeit besonders viele Aufträge anstehen oder bestimmte Rechnungen zu diesem Zeitpunkt beglichen werden sollen.
Die Berechnung des neuen Betrages wird aus der Differenz zwischen dem zur Berechnung des Elterngeldes herangezogenem Betrag und dem aktuellen Verdienst berechnet. Hiervon nimmt man den Anteil von 65%, der weiterhin ausgezahlt wird.
Dies kann sich in manchen Fällen durchaus lohnen, vor allem, wenn das Einkommen nach der Geburt eher als hoch anzusehen ist. Bei Geringverdienern und Personen, die 400€-Jobs oder geringbezahlten Teilzeitbeschäftigungen nachgehen, hingegen zeigt sich ein kaum verändertes Bild nach der neuen Berechnung. Nicht nur, dass sich die Gesamtsumme des Familienbudgets nur geringfügig ändert, müssen auch die Kosten für die Kinderbetreuung von dem zuverdienenden Elternteil berücksichtigt werden.
Elterngeld-Plus als Alternative
Die für Kinder, die seit dem 01.07.2015 geboren wurden, gibt es die Möglichkeit einen Zusatzerwerb während der Elternzeit von vornherein zu berücksichtigen.
Dabei entspricht ein normaler Monat zwei Plus-Monaten, wobei hier zwischen beiden Modellen Mischformen möglich sind. In den Elterngeld-Plus-Monaten bekommt der sich in Elternzeit befindliche Elternteil die Hälfte der staatlichen Unterstützung, wobei einerseits die Untergrenze von 300 € und andererseits auch die Obergrenze von 2.770 € wegfällt. Während des Bezuges vom Elterngeld-Plus darf man 30 Stunden in der Woche arbeiten. Diese werden aus dem Durchschnitt eines Monats errechnet.
Daher ist es beispielsweise für Selbstständige möglich, in der Woche, in der die Oma zu Besuch ist 50 Stunden zu arbeiten und in der kommenden nur knappe 10 Stunden im eigenen Betrieb zu verbringen.
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