Eine Hinzuverdienstgrenze besteht nur bei vorgezogenem Rentenbeginn. Altersrentner dürfen ab dem Erreichen der Regelaltersrente ein beliebig hohes Einkommen erzielen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Das gilt mit Erreichen dieses Alters auch für Personen, welche die Bedingungen für einen vorgezogenen Rentenbezug erfüllten und sich für diesen entschieden haben.
Die Verdienstgrenzen und die bereits beschlossene Gesetzesänderung
Derzeit beträgt die monatliche Höchstverdienstgrenze 450,00 Euro. Diese darf zweimal im Jahr überschritten werden, wobei jeweils der doppelte Betrag statthaft ist. Eine bereits beschlossene Gesetzesänderung sieht vor, dass ab 2017 eine Jahreshöchstgrenze in Höhe von 6300 Euro gilt.
Dieser Betrag entspricht dem Vierzehnfachen des bisherigen Monatshöchstbetrages, sodass die Verbesserung nicht sofort erkennbar ist. Diese besteht darin, dass sich das Einkommen des Rentners künftig beliebig über das Jahr verteilen kann. Wer bislang monatlich 500,00 Euro verdiente, musste mit einer Rentenkürzung leben, da das Monatseinkommen von 450,00 Euro nur zweimal je Jahr überschritten werden durfte.
Bei der künftigen Bewertung des Jahreseinkommens bleibt das Einkommen hingegen unterhalb der Verdienstgrenze. Die wesentliche Besserstellung besteht jedoch darin, dass gemäß der bereits beschlossenen Gesetzesänderung die bisherigen Stufen der Teilrente abgeschafft werden.
Stattdessen rechnet die Rentenkasse den 6300 Euro jährlich übersteigenden Hinzuverdienst künftig stufenlos anteilig auf die Rentenzahlung an. Somit bleibt dem Rentner künftig ein höher Teil seines Zusatzeinkommens als heute erhalten.
Ideale Nebenjobs im Rentenalter
Klassische Nebenbeschäftigung für Rentner wie eine Tätigkeit als Parkplatzwächter werden aufgrund der zunehmenden Automatisierung heute selten angeboten.
Stattdessen wählen Rentenbezieher für ihren Nebenverdienst bevorzugt anspruchsvolle Aufgaben, bei deren Erledigung sie ihre Zeit weitgehend frei einteilen können. Eine bei Rentnern beliebte Nebenbeschäftigung ist der Einsatz als Produkttester und Testkäufer. Für einen Produkttest erhält der zumeist auf freiberuflicher Basis tätige Mitarbeiter Waren nach Hause geschickt, die er testet und bewertet.
Bei Testkäufen sucht er eine vorgegebene Verkaufsstelle auf und protokolliert das dort stattfindende Kundengespräch. In den meisten Fällen enthält der Bewertungsbogen weitere Fragen zur Sauberkeit des Geschäfts. Für eine kombinierte Tätigkeit als Produkttester und Testkäufen benötigen Rentner in der Regel einen Wagen, damit sie auch abgelegene Verkaufsstellen erreichen können.
Falls sie in einer großen Stadt wohnen, ermöglichen die Unternehmen, die entsprechende Aufträge vergeben, ihren Mitarbeitern zum Teil die Einschränkung des Testgebietes auf den Wohnort. In diesem Fall lassen sich die zu bewertenden Geschäfte auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, sodass ein verfügbares Kraftfahrzeug nicht zwingend erforderlich ist.
Die Berechnung des Hinzuverdienstes beim Rentenbezug
Die Vergütung für Produkttester fällt je nach Auftraggeber und zu bewertendem Produkt unterschiedlich aus. Es kommt sogar vor, dass der Tester den bewerteten Gegenstand behalten darf, aber keine zusätzliche Vergütung enthält. Falls es sich um nutzbare Testprodukte handelt, ist diese Vorgehensweise für den Rentenbezieher sogar nützlich.
Schließlich rechnet die Rentenversicherung den geldwerten Vorteil des unentgeltlich zur Verfügung gestellten Testgutes nicht als Hinzuverdienst an. Ebenso von der Anrechnung als Verdienst im Sinne der Hinzuverdienstgrenze ausgenommen sind Rentenzahlungen einer privaten Rentenversicherung und Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Zinsen für Sparguthaben und Dividenden für Aktien.
Grundsätzlich bezieht sich die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenem Rentenbeginn nur auf den Arbeitslohn beziehungsweise den Betriebsgewinn bei selbstständiger beziehungsweise freiberuflicher Nebentätigkeit.
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